„There´s No Business Like Show Business“ (Ethel Merman)

Impressum

Konzeption und inhaltlich verantwortlich gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: 


Sound of Events 

Thorsten Schmidt 

Rembrandtstraße 19 

12157 Berlin 


Mobil: 0151 - 14 11 93 44 


mail@soundofevents.de | www.soundofevents.de 


Finanzamt Spandau | Steuernummer: 18/513/00349 | USt-IdNr.: DE254243946


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Die Vervielfältigung dieser Website oder ihrer Teile, die Bearbeitung der Inhalte, die öffentliche Wiedergabe und die Bereitstellung zur Veröffentlichung, auch von bearbeiteten Teilen oder Inhalten, sowie die sonstige Verbreitung oder Verwertung zu gewerblichen Zwecken bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von Sound of Events.


Allgemeine Geschaftsbedingungen

1. Vertragspartner

Für folgende Geschaftsbedingungen gelten als Vertragspartner Sound of Events – Thorsten Schmidt, Rembrandtstraße 19, 12157 Berlin (im weiteren Sound of Events oder Vermieter genannt) und die jeweiligen Kunden bzw. der jeweilige Kunde (im folgenden Kunde, Auftraggeber oder Mieter genannt).


2. Gegenstand dieser AGB

2.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen, Cases, Bühnenelementen und Zubehor zur Musikwiedergabe und Showdarstellung, des Vermieters oder seiner Partner und sämtliche Dienstleistungen die durch Sound of Events angeboten und vertraglich festgehalten worden sind.

2.2. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung Sound of Events grundsätzlich keine Haftung übernimmt.


3. Allgemeines

3.1. Die Vermietung, Lieferung und Ausführung von Dienstleistungen erfolgt ausschließlich zu diesen nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen Geschaftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrucklichen schriftlichen Bestätigung durch Sound of Events. Die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

3.2. Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten Sound of Events auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.


4. Angebote und Preise

4.1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von Sound of Events schriftlich bestätigt, oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Sound of Events. Die Angebote erfolgen freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung.

4.2. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.

4.3. Der Preis für Mietsachen und Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, woraus auch weitere Kosten wie etwaige Transportkosten und Versicherung hervorgeht.

4.4. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der zurzeit gültigen Umsatzsteuer in Deutschland.



5. Erfüllung

5.1. Sound of Events erfüllt den Vertrag durch Bereitstellen der Mietsache in Berlin, auch wenn die Mietsache an einen anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet mit der Herausgabe der Mietsache durch Sound of Events statt.

5.2. Die Dauer der Miete beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches davon. Die Miete verlängert sich jeweils um einen Tag, wenn die gemietete Sache nicht fristgerecht wieder bei Sound of Events eingetroffen ist.

5.3. Entstehen Sound of Events durch nicht fristgerechtes Zurückbringen der Mietsache durch den Kunden höhere Kosten als die berechnete Miete, so ist der Differenzbetrag durch den Kunden zu begleichen.

5.3. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleich- oder höherwertiges Gerät bereitstellt.

5.4. Wenn die Mietsache nicht vom Mieter abgeholt wird, erfolgt der Versand nach Wahl von Sound of Events per Postunternehmen, Kurierdienst oder Spedition. Lagerkosten die entstehen, trägt der Kunde. Der Versand erfolgt in jedem Fall UNFREI an die Adresse des Kunden oder jede ausdrücklich gewünschte Anschrift innerhalb der BRD. Die Verpackung bleibt Eigentum von Sound of Events, auch wenn diese in Rechnung gestellt wird.

5.5. Die überlassene Mietsache ist fristgerecht vom Kunden zurückzusenden. Die Frist ist dem Vertrag zu entnehmen. Ist keine Frist eindeutig festgelegt, hat der Kunde die Mietsache sofort nach Ende der Mietdauer zurückzusenden. Die Rücksendung der Mietsache, einschließlich allem Zubehör, hat in der Original Verpackung, bzw. bruchsicher in sachgemäßer Verpackung per Express FREI oder Anlieferung/ Spedition FREI Lager BERLIN zu erfolgen.


6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der Mietsache vorgenommen. Die Mieten, Gebühren und sonstige Kosten sind innerhalb der auf der Rechnung gestellten Frist zu zahlen. Sound of Events behalt sich vor Verträge nur unter Vorauskasse abzuschließen.  Sound of Events ist berechtigt die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei am Sitz von Sound of Events in Berlin fallig. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mangelruge zu erfolgen. Aufrechnungen und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenanspruche des Mieters sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

6.2. Schecks werden von Sound of Events nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Etwaige Bankspesen trägt der Mieter.

6.3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Kunden ist Sound of Events berechtigt, Verzugszinsen in Hohe von 5%, bei einem Handelskauf 8% uber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Ansatz zu bringen. Fur jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt € 5,- an Kosten zu berechnen.


6.4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstande welche die Kreditwurdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Falligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen Sound of Events, noch ausstehende oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zuruckzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfullung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiternutzung oder Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Mietsache zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Sound of Events ist berechtigt überlassene Mietgegenstände aus dem Besitz des Mieters zu entfernen, ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf, wofür der Kunde dem Vermieter schon jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die Rücknahme/Rückholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrucklich schriftlich erklärt.


7. Wartung

7.1. Der Kunde beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages ausschließlich Sound of Events die Mietsache, soweit notwendig, zu warten.

7.2. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vergl. oben 2.2. dieser AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die von Sound of Events nicht beauftragt worden sind.

7.3. Der Kunde hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren. Ein Standortwechsel (z.B. für eine Tournee) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig. Insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache in einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu transportieren und dort zu verwenden, es sei denn, er hat dafür von Sound of Events eine schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere (Carnet ATA / Warenverkehrscarnet) erhalten. Der Kunde haftet Sound of Events gegenüber für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen.

7.4. Der Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu benutzen und nur von qualifizierten Fachkräften und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. Sound of Events ist berechtigt, und der Mieter hat dies zu ermöglichen, die Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprufen.

7.5. Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache alle Instruktionen des Herstellers und Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist vollverantwortlich für jeden Schaden, der an der gemieteten Sache entsteht.

7.6. Firmenzeichen oder Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf der Mietsache und deren Verpackung zu belassen.


8. Unterrichtungspflichten

8.1. Der Mieter ist verpflichtet, Sound of Events unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.

8.2. Der Mieter hat den Sound of Events unverzüglich uber etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere :  - bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter  - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen.   - bei Konkurs- oder Vergleichsantrag uber das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.


9. Untervermietung

Eine Unter- oder Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter haftet in jedem Falle, als wenn er die Mietsache selber in Benutzung hatte. Alle Artikel dieses Vertrages gelten gleichermaßen für den Mieter und den Untermieter.


10. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

10.1. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben an. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärungen des Mieters gem. 10.1. begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mängel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mängel schon vor Empfang der Mietsache bestand.

10.2. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.

10.3. Der Gewährleistungsanspruch gegen Sound of Events entfällt wenn:   - er nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Feststellung des Mängels beim Sound of Events fernschriftlich geltend gemacht wird, oder  - der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen  Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, oder   - die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursachlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder  - der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder  - der Mieter Sound of Events nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem   Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

10.4. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für Mängelfolgeschaden aller Art, nicht übernommen.

10.5. Die Lieferzeit ist von Sound of Events unverbindlich angegeben. Sound of Events wird alles tun, um diese einzuhalten. Der Vermieter ist fur eine Verzögerung der Lieferung nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen ist, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat. Im Falle der nachweisbaren Schuld des Vermieters an der verspäteten Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzlieferung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.



11. Werkarbeiten des Vermieters

11.1. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer Mietsache oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

11.2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Sound of Events oder seine Beauftragten erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

11.3. Der Mieter oder Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgefuhrt werden konnen.

11.4. Werden durch Umstande, die Sound of Events oder seine Beauftragten nicht zu vertreten haben, die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.

11.5. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Betrieb des Mieters)

Verzögert sich durch Umstande, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsanspruche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten.

11.6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhaft Anweisungen gegeben, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.


12. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung

12.1. Wird Sound of Events die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:   Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

12.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht  vertretbar ist, kann Sound of Events vom Vertrag zurücktreten.


13. Open Air Veranstaltungen

Wird zwischen den Parteien für eine Open Air Veranstaltung vereinbart, dass Sound of Events die Funktion der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:


13.1. Sound of Events oder sein Beauftragter, kann die Mietsachen abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht oder Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.

13.2. Wird gemäß der vorgenannten Voraussetzungen die Mietsache abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen Sound of Events herzuleiten.


14. Haftung des Mieters

14.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen, oder

14.2. Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters vom Vermieter zwangsversichert werden wenn eine Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann, oder

14.3. Die Mietsache kann vom Mieter über prozentuale Beteiligung an der Versicherung des Vermieters für die Dauer der Miete abgesichert werden.

14.4. Ist eine Versicherung der Mietsache nicht vom Mieter oder Sound of Events abgeschlossen worden, haftet der Mieter in vollem Umfang fur alle Schäden, insbesondere auch für den Untergang, die Unterschlagung, den Transportmittelunfall, Diebstahl oder Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen an der Mietsache. Der Vermieter kann Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- / Wiederherstellungswertes geltend machen. Als Grundlage des Ersatzanspruches des Vermieters bei der Wiederbeschaffung von Untergegangenen Mietsachen dienen die aktuellen Preislisten des Musikalieneinzelhandels.

14.5. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz fur die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistung von durch Sound of Events beauftragten Subunternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich und ggf. ausdrückliche mündl. Zusage) der Auftragsbestätigung des Vermieters an den Mieter abgeschlossen wurde. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebuhren zu entrichten:   - bis 30 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragvolumens  - bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens  -bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens  Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache anderweitig zu vermieten.


15. Verpflegung, Transport und Unterbringung

15.1. Ist Personal von oder über Sound of Events gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für die Verpflegung der Mitarbeiter von Sound of Events auf Kosten des Mieters zu sorgen. Während der gesamten Arbeitszeit muss der Auftraggeber/Mieter ausreichend alkoholfreie Getränke und Kaffee für alle Sound of Events Mitarbeiter zur Verfügung stellen.

15.2. Fällt der Zeitraum 7.00 bis 10.00 Uhr in Arbeitszeit des Sound of Events Mitarbeiters, wird Frühstück mit kalten und/oder warmen Speisen vom Auftraggeber/Mieter gestellt.

15.3. Fällt der Zeitraum 12.00 bis 15.00 Uhr in die Arbeitszeit des Sound of Events Mitarbeiters, wird ein warmes Mittagsgericht in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Suppen, Eintöpfe oder Brei gelten nicht als Mittagsgericht.

15.4. Fällt der Zeitraum 18.00 bis 21.00 Uhr in die Arbeitszeit des Sound of Events Mitarbeiters, wird ein Abendessen in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Das Abendessen kann kalte und / oder warme Speisen enthalten.

15.5. Fällt der Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr in den Zeitraum des Sound of Events Mitarbeiters, wird ein Nachtsnack in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Der Nachtsnack kann kalte und / oder warme Speisen enthalten.

15.6. Wird eine oder werden mehrere Mahlzeiten nicht oder nicht wie beschrieben gestellt, so stellt Sound of Events dem Auftraggeber/Mieter pro Tag und Mitarbeiter innerhalb der BRD

24,-€ netto in Rechnung. Im Ausland werden die zu der Einsatzzeit geltenden gesetzlich festgelegten Verpflegungsmehraufwandpauschalen des jeweiligen Ortes in Rechnung gestellt.

15.7. Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von Sound of Events auf einen Auftrag ausserhalb Berlins gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für den Transport von Berlin zum Einsatzort zu sorgen, wenn nicht anders von Sound of Events schriftlich angeboten und bestätigt wurde.

15.8. Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von Sound of Events auf einen Auftrag ausserhalb Berlins gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für ein Einzelzimmer pro Mitarbeiter in einem 3-Sterne-Hotel oder höherer Kategorie zu sorgen oder einen Schlafplatz pro Mitarbeiter in einem Nightliner zur Verfügung zu stellen.

15.9. Im Falle von Reisen und / oder Unterbringungin einem Nightliner hat der Auftraggeber/Mieter jeden Tag morgens und abends für Dusch- und Waschmöglichkeiten zu sorgen sowie den Transport vom Nightliner dorthin und zurück.


16. Eigentum

Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt Sound of Events uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind nicht zulässig und Sound of Events gegenüber unwirksam.


17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich der Sitz von Sound of Events. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38.II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


18. Teilunwirksamtkeit

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


19. Gültigkeit

Mit dem Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen Geschäftsbedingungen ungültig.


Berlin, Dezember 2015

Sound of Events – Thorsten Schmidt 

www.soundofevents.de

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